Satzung
des Alpenverein und Skiclub Saarbrücken,
Skischule Saarbrücken e.V.
vom 23. Oktober 2003
Allgemeines
§ 1 - Name und SitzDer Verein führt den Namen: "Alpenverein
und Skiclub Saarbrücken, Skischule Saarbrücken e.V. -
Sektion im Deutschen Alpenverein (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in
Saarbrücken. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Saarbrücken eingetragen.
§ 2 - Vereinszweck
- 1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten
vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für
die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit
und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über
die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen
sowie weitere sportliche Aktivitäten und die Kameradschaft zu fördern.
- Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet
auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
- Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne
sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der
Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
- Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektionsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Das Arbeitsgebiet der Sektion liegt überwiegend in den österreichischen
Alpen.
§ 3 - Verwirklichung des VereinszwecksDer Vereinszweck
wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung
bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen und
nordischen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung
des alpinen Rettungswesens;
- Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche
Unternehmungen sowie Wanderungen;
- Veranstaltung von Expeditionen
- Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich
der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten
Sportordnung des DAV;
- Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher
Kletteranlagen;
- Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur
Ausübung des Bergsteigens, der alpinen Kameradschaft und der
alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
- Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und
Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere
bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten
und Wegen;
- umfassende Jugend- und Familienarbeit;
- Förderung und Sammlung schriftstellerischer,
wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem
Gebiet;
- Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der
Verwirklichung des Vereinszwecks;
- Abhalten von Lehrgängen und Informationsveranstaltungen zur
Belehrung über alpine Gefahren und sichere Verhaltensweisen im
Rahmen alpinsportlicher Unternehmungen
- Pflege der Heimatkunde und des alpinen Liedgutes.
§ 4 - Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV).
Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte
und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von
der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
- die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge)
und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
- Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich
mitzuteilen;
- Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;
- die satzungsgemäßen Beschlüsse der
Hauptversammlung des DAV auszuführen;
- jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz,
soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu
lassen;
- ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 - Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6 - Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt
werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür
vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den
Mitgliedern zustehende Rechte.
- Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1
genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und des Stimmrechtes
zu.
- Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des
Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen
zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
- Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei der
Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt,
in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion
tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last gelegt werden kann.
§ 7 - Mitgliederpflichten
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31.
Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die
jeweilige Höhe und die Zahlungsart setzt die
Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung
des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde
gelegt.
- Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den
Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat
(Kalenderjahr).
- Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben
den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände
vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift
alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8 - Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste
um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis
ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber
der Sektion befreit werden.
- Fördernde Mitglieder der Sektionen können
Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere
Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der
Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand
beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft
ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder
der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen
Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen
nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der
Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein
Wahl- und Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch
Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den
Vorstand.
§ 9 - Aufnahme
- Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich
- ggf. unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu
beantragen.
- Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, oder ein von ihm
bestimmtes Beiratsmitglied.
- Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und
des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Austritt
- durch Tod
- durch Streichung
- durch Ausschluss
§ 11 - Austritt, Streichung
- Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand
mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der
Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu
erklären.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung
streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger
Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 - Ausschluss
- Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat
ausgeschlossen werden. Wenn kein Ehrenrat besteht, kann der Ausschluss
durch den Vorstand erfolgen.
- Ausschließungsgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV,
gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen
den Vereinsfrieden;
- schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion
oder des DAV;
- grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft
- Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zustellung des Ausschließungsbescheides beim Vorstand
eingelegt werden.
- Vor Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der
Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
§ 13 - Abteilungen
- Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des
Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion
zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann die
Abteilungen/Gruppen durch Beschluss auflösen.
- Für Jugendbergsteiger/innen, Junior/innen und Kinder sind
nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
- Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung
geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion
noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des
Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung
für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit
diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt.
Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes
festgesetzt werden.
- Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen/Gruppen
nicht zu.
§ 14 - OrganeOrgane der Sektion sind:
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung
- Der Ehrenrat
Vorstand
§ 15 - Zusammensetzung
- 1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem
Vertreter der Sektionsjugend
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in schriftlicher und
geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn
kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei
Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert
sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen
Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest
der Amtszeit eine neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin,
sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen
Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 16 - VertretungDie Sektion wird nach außen
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Erste Vorsitzende,
der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Erste Vorsitzende,
der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister haben
Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über
einen Vermögenswert von mehr als 2500 Euro, so ist die Mitwirkung
eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Der Vorstand ist vom
Abschluss solcher Rechtsgeschäfte unverzüglich zu
unterrichten
§ 17 - AufgabenDer Vorstand legt die Tagesordnung für
alle Versammlungen der Sektionsorgane fest, vollzieht ihre Beschlüsse
und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18 - Geschäftsordnung
- 1. Der Vorstand wird von dem Ersten Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung von dem Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den Schatzmeister zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
- Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei
seiner Mitglieder verlangen.
- Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung
anstellen.
Beirat
§ 19 - Beirat
- Dem Beirat gehören die Leiter der einzelnen
Abteilungen/Gruppen sowie die Referenten an.
- Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er
bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen
Vereinsangelegenheiten zu beraten.
- Der Beirat wird von dem Ersten Vorsitzenden oder von dem Zweiten
Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens
zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand
verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des
Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein
Stimmrecht.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
Mitgliederversammlung
§ 20 - Einberufung/Anträge
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier
Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion
eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei
mitzuteilen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein
Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes
beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird diese
Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung der Geschäftsstelle in
schriftlicher Form vorliegen. Sie sollen eine Begründung
enthalten.
- Fristgerecht eingereichte Anträge sind in der
Mitgliederversammlung zu behandeln. Nicht fristgerecht eingereichte
Anträge dürfen nur mit Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden.
§ 21 - Aufgaben
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung
entgegenzunehmen
- den Vorstand zu entlasten
- den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
- den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen
- Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer zu wählen
- die Satzung zu ändern
- die Sektion aufzulösen
- Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen
der Genehmigung des DAV und werden erst mit ihr wirksam.
§ 22 - GeschäftsführungDer Erste oder Zweite
Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine
Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich
enthalten muss. Sie muss von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer
unterzeichnet sein.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer, Auflösung
§ 23 - Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines
dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen
Ehrenratsmitglieder dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
- Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der
Mitgliederversammlung gewählt; das dem Vorstand angehörende
Mitglied vom Vorstand gewählt. Der Ehrenrat wählt sich einen
Vorsitzenden.
- Der Ehrenrat ist berufen, um
- Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten
- Ehrenverfahren und
- Ausschlussverfahren durchzuführen
Die
Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit
gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom
Ausschlussverfahren endgültig.
§ 24 - RechnungsprüferDie Mitgliederversammlung wählt
jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer.
Wiederwahl ist zulässig. Sie haben das Rechnungswesen auf
Klarheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu
berichten.
§ 25 - AuflösungÜber die Auflösung der
Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die
Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die
Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt,
verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der
Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen
an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig
anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich
für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit
der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der
alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten
sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird
oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder
der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft
anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer
steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren
und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen
gemeinnützigen Zweck zugeführt. |