Satzung

des Alpenverein und Skiclub Saarbrücken, Skischule Saarbrücken e.V.

vom 23. Oktober 2003


Allgemeines

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "Alpenverein und Skiclub Saarbrücken, Skischule Saarbrücken e.V. - Sektion im Deutschen Alpenverein (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen.

§ 2 - Vereinszweck

  1. 1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten und die Kameradschaft zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Das Arbeitsgebiet der Sektion liegt überwiegend in den österreichischen Alpen.

§ 3 - Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen und nordischen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
  2. Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
  3. Veranstaltung von Expeditionen
  4. Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
  5. Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
  6. Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens, der alpinen Kameradschaft und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
  7. Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
  8. umfassende Jugend- und Familienarbeit;
  9. Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
  10. Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
  11. Abhalten von Lehrgängen und Informationsveranstaltungen zur Belehrung über alpine Gefahren und sichere Verhaltensweisen im Rahmen alpinsportlicher Unternehmungen
  12. Pflege der Heimatkunde und des alpinen Liedgutes.

§ 4 - Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
  1. den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
  2. die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
  3. Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
  4. Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;
  5. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen;
  6. jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
  7. ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 - Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6 - Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehende Rechte.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und des Stimmrechtes zu.
  3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  4. Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7 - Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe und die Zahlungsart setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat (Kalenderjahr).
  3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8 - Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
  2. Fördernde Mitglieder der Sektionen können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Wahl- und Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9 - Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - ggf. unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
  2. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, oder ein von ihm bestimmtes Beiratsmitglied.
  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
  1. durch Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Streichung
  4. durch Ausschluss

§ 11 - Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12 - Ausschluss

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden. Wenn kein Ehrenrat besteht, kann der Ausschluss durch den Vorstand erfolgen.
  2. Ausschließungsgründe sind:
    1. grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    2. schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    3. grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft
  3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
  4. Vor Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

§ 13 - Abteilungen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann die Abteilungen/Gruppen durch Beschluss auflösen.
  2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junior/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
  4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen/Gruppen nicht zu.

§ 14 - Organe

Organe der Sektion sind:
  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung
  4. Der Ehrenrat

Vorstand

§ 15 - Zusammensetzung

  1. 1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vertreter der Sektionsjugend
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 16 - Vertretung

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 2500 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Der Vorstand ist vom Abschluss solcher Rechtsgeschäfte unverzüglich zu unterrichten

§ 17 - Aufgaben

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektionsorgane fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18 - Geschäftsordnung

  1. 1. Der Vorstand wird von dem Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
  4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

Beirat

§ 19 - Beirat

  1. Dem Beirat gehören die Leiter der einzelnen Abteilungen/Gruppen sowie die Referenten an.
  2. Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  4. Der Beirat wird von dem Ersten Vorsitzenden oder von dem Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
  5. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

Mitgliederversammlung

§ 20 - Einberufung/Anträge

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung der Geschäftsstelle in schriftlicher Form vorliegen. Sie sollen eine Begründung enthalten.
  5. Fristgerecht eingereichte Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge dürfen nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden.

§ 21 - Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    1. den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen
    2. den Vorstand zu entlasten
    3. den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
    4. den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen
    5. Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer zu wählen
    6. die Satzung zu ändern
    7. die Sektion aufzulösen
  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV und werden erst mit ihr wirksam.

§ 22 - Geschäftsführung

Der Erste oder Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet sein.

Ehrenrat, Rechnungsprüfer, Auflösung

§ 23 - Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen Ehrenratsmitglieder dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt; das dem Vorstand angehörende Mitglied vom Vorstand gewählt. Der Ehrenrat wählt sich einen Vorsitzenden.
  3. Der Ehrenrat ist berufen, um
    1. Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten
    2. Ehrenverfahren und
    3. Ausschlussverfahren durchzuführen
Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren endgültig.

§ 24 - Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben das Rechnungswesen auf Klarheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.

§ 25 - Auflösung

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.